Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 1 Zweck und Gegenstand
> Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen

Art. 21 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und die Polizeibehörden.

2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.

3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).


Stand am 1. Dezember 2010
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