Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
2. Abschnitt: Waffenherstellung
< Art. 18b Markierung von Munition
> Art. 20 Verbotene Abänderungen

Art. 191 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen2

1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.3

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
2 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
3 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen