4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
2. Abschnitt: Waffenherstellung
< Art. 18a Markierung von Feuerwaffen
> Art. 19 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen
Art. 18b1 Markierung von Munition
1 Die Hersteller und Herstellerinnen von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.
2 Die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, müssen einzeln markiert sein.
1 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen