4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
2. Abschnitt: Waffenherstellung
< Art. 17
> Art. 18a Markierung von Feuerwaffen
Art. 181 Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen
Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:
- a.
- Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;
- b.
- Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder
- c.
- Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.
1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
Stand am 1. Dezember 2010
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