Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
2. Abschnitt: Waffenherstellung
< Art. 17
> Art. 18a Markierung von Feuerwaffen

Art. 181 Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen

Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:

a.
Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;
b.
Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder
c.
Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.

1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen