Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
< Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
> Art. 11 Schriftlicher Vertrag

Art. 10a1 Prüfung durch die übertragende Person

1 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.

3 Artikel 9a gilt sinngemäss.

4 Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.2


1 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen