Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
< Art. 9c Meldung der übertragenden Person
> Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person

Art. 101 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:

a.
einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
b.
vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 19952 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
c.
einschüssige Kaninchentöter;
d.
Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
e.
Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.3

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken.


1 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
2 SR 510.10
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen