Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
< Art. 8 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen
> Art. 9a

Art. 91 Erleichterungen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr

1 Personen folgender Kategorien benötigen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition keine Bewilligung:

a.
Personen auf Durchreise, wenn die Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind;
b.
Schützen und Jäger, wenn sie glaubhaft machen, dass sie im Ausland an einem Wett- oder Trainingsschiessen, einer Ausbildung oder einer Jagd teilnehmen und die Waffen anschliessend wiedereinführen werden;
c.
von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter auf Durchreisen zu angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland;
d.
von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
e.
Angehörige ausländischer Polizei- und Zollorgane für berufs- oder ausbildungsbedingte Durchreisen;
f.
Angehörige schweizerischer Polizeiorgane sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung für berufs- oder ausbildungsbedingte Reisen ins Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
g.
Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus der Schweiz ins Ausland begleiten;
h.
Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus dem Ausland in die Schweiz begleiten oder hier zwischenlanden, sofern die Waffen den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.

2 Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durch Personen der in Absatz 1 genannten Kategorien richten sich nach der Waffengesetzgebung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).


Stand am 1. Januar 2010
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