3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
< Art. 8 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen
> Art. 9a
Art. 91 Erleichterungen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr
1 Personen folgender Kategorien benötigen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition keine Bewilligung:
- a.
- Personen auf Durchreise, wenn die Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind;
- b.
- Schützen und Jäger, wenn sie glaubhaft machen, dass sie im Ausland an einem Wett- oder Trainingsschiessen, einer Ausbildung oder einer Jagd teilnehmen und die Waffen anschliessend wiedereinführen werden;
- c.
- von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter auf Durchreisen zu angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland;
- d.
- von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
- e.
- Angehörige ausländischer Polizei- und Zollorgane für berufs- oder ausbildungsbedingte Durchreisen;
- f.
- Angehörige schweizerischer Polizeiorgane sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung für berufs- oder ausbildungsbedingte Reisen ins Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
- g.
- Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus der Schweiz ins Ausland begleiten;
- h.
- Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus dem Ausland in die Schweiz begleiten oder hier zwischenlanden, sofern die Waffen den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.
2 Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durch Personen der in Absatz 1 genannten Kategorien richten sich nach der Waffengesetzgebung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
Stand am 1. Januar 2010
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