Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
< Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
> Art. 6 Vermittlungs- und Handelsbewilligung

Art. 5a1 Ausfuhren an Nichtregierungsstellen

(Art. 18 KMG)

Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine solche tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen