Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
< Art. 4 Rückzug und Widerruf
> Art. 5a Ausfuhren an Nichtregierungsstellen

Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

(Art. 22 KMG)

1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen:

a.
die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
b.
die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;1
c.
die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
d.
das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
e.
die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.

2 Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:

a.
das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
b.
das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
c.
das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe2 unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
d.
im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder
e.
im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.3

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Waffen der Kategorie KM 1 des Anhangs 1 mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 Die OECD-DAC-Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen