3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
< Art. 4 Rückzug und Widerruf
> Art. 5a Ausfuhren an Nichtregierungsstellen
Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
(Art. 22 KMG)
1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen:
- a.
- die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
- b.
- die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;1
- c.
- die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
- d.
- das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
- e.
- die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
2 Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:
- a.
- das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
- b.
- das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
- c.
- das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe2 unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
- d.
- im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder
- e.
- im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.3
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Waffen der Kategorie KM 1 des Anhangs 1 mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 Die OECD-DAC-Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).