2. Abschnitt: Grundbewilligungen
< Art. 3 Gesuch
> Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
Art. 4 Rückzug und Widerruf
(Art. 11 KMG)
1 Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während fünf Jahren nicht benützt worden ist.
2 Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
3 Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet oder liquidiert.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
Stand am 1. Januar 2010
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