Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 3 Gesuch

Art. 2 Kriegsmaterial

(Art. 5 KMG)

Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen