Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 46 Übergangsbestimmungen

Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Waffengesetzgebung kann er einzelne Bestimmungen von der Inkraftsetzung ausnehmen.

3 Er regelt den Verkehr mit Schiesspulver, das für zivile Zwecke vorgesehen ist, bis entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen