5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren
< Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane
> Art. 30 Zentralstelle
Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt das Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.
2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681 massgebend.
3 Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen