Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Art. 2 Grundsatz

Einer Bewilligung des Bundes bedürfen:

a.
die Herstellung von Kriegsmaterial;
b.
der Handel mit Kriegsmaterial;
c.
die Vermittlung von Kriegsmaterial;
d.
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial;
e.
die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen.

Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen