Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Einzelbewilligungen
4. Abschnitt: Ein—, Aus- und Durchfuhrbewilligungen
< Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen
> Art. 20 Gegenstand

Art. 19 Geltung

1 Die Ein—, Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind befristet.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, können sie suspendiert oder widerrufen werden.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen