Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Einzelbewilligungen
3a. Abschnitt: Handelsbewilligung
< Art. 16a Gegenstand
> Art. 17 Gegenstand

Art. 16b Geltung

1 Die Handelsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Handelsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen