Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Einzelbewilligungen
3. Abschnitt: Vermittlungsbewilligung
< Art. 15 Gegenstand
> Art. 16a Gegenstand

Art. 16 Geltung

1 Die Vermittlungsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Vermittlungsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen