Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Verwendung der Armeepferde in Schulen und Kursen
< Art. 17 Dienstpflicht
> Art. 19 Verwendung von Reitpferden der Armee durch Berufsoffiziere und -unteroffiziere

Art. 18 Untauglicherklärung

1 Der Veterinärdienst der Armee erklärt Armeepferde, die sich für den Militärdienst nicht mehr eignen oder mit einem Mangel oder Fehler nach Artikel 5 der Verordnung vom 10. Juni 19961 über Mietpferde in Ausbildungsdiensten behaftet sind, für untauglich.

2 Er entscheidet über die Weiterverwendung der für untauglich erklärten Armeepferde, die im Eigentum der Armee stehen.

3 Wird ein Armeepferd ausrangiert, so legt der Veterinärdienst der Armee die Mindestverkaufssumme fest.

4 Für jeden Verkauf ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Im Vertrag ist jede Gewährleistungspflicht auszuschliessen (Art. 198 des Obligationenrechts2).


1 SR 514.43
2 SR 220


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen