5. Abschnitt: Verwendung der Armeepferde in Schulen und Kursen
< Art. 16 Meldung von Dienstuntauglichkeit, Tod oder Handänderung
> Art. 18 Untauglicherklärung
Art. 17 Dienstpflicht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Armeepferden rücken während der Dauer der Haltepflicht mit ihrem Pferd zu jedem Dienst der Train- oder der Veterinärtruppen ein, zu dem sie aufgeboten sind.
2 Nach dem Ablauf der Haltepflicht kann ein Armeepferd zu weiteren Diensten gestellt oder im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer aufgeboten werden.
3 Der Veterinärdienst der Armee mietet die Armeepferde nach der Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten für den Dienst bei der Truppe ein.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen