Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Verwendung der Armeepferde in Schulen und Kursen
< Art. 16 Meldung von Dienstuntauglichkeit, Tod oder Handänderung
> Art. 18 Untauglicherklärung

Art. 17 Dienstpflicht

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Armeepferden rücken während der Dauer der Haltepflicht mit ihrem Pferd zu jedem Dienst der Train- oder der Veterinärtruppen ein, zu dem sie aufgeboten sind.

2 Nach dem Ablauf der Haltepflicht kann ein Armeepferd zu weiteren Diensten gestellt oder im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer aufgeboten werden.

3 Der Veterinärdienst der Armee mietet die Armeepferde nach der Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten für den Dienst bei der Truppe ein.


1 SR 514.43


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen