Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Benützung der Ausrüstung für private Zwecke
< Art. 41 Ausrüstungsgegenstände
> Art. 43 Grundsatz

Art. 42 Abzeichen

Ehemalige Angehörige der Armee, welche die Ausgangsuniform im Zivilen tragen möchten, müssen zuvor sämtliche Abzeichen entfernen.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen