Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8 Information
> Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee

Art. 9 Einschränkung der Grundrechte

Sofern der Einsatz zwingend Massnahmen erfordert, welche verfassungsmässige Rechte einschränken, beantragt der Kommandant solche Massnahmen bei der zuständigen zivilen Behörde.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen