Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.

2 Die Verordnung vom 17. Januar 19791 über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst wird aufgehoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.


1 [AS 1979 142]


Stand am 11. Juli 2006
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