Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zur Unterstützung der zivilen Behörden im Ordnungsdienst. Dieser wird als Aktivdienst geleistet.

2 Sie gilt bei einem Truppenaufgebot durch den Bund.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen