> Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zur Unterstützung der zivilen Behörden im Ordnungsdienst. Dieser wird als Aktivdienst geleistet.
2 Sie gilt bei einem Truppenaufgebot durch den Bund.
Stand am 11. Juli 2006
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