Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 6 Informationspflicht
> Art. 8 Vollzug

Art. 7 Bearbeiten von Personendaten

1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten für folgende Bereiche:

a.
Schutz von klassifizierten militärischen Informationen, Objekten und Armeematerial;
b.
Sicherheitsprüfung von Personen, die in klassifizierten Bereichen tätig sind;
c.
Sicherheitsbescheinigungen von Personen, die im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten;
d.
Betriebssicherheitserklärungen von privaten Auftragnehmern, die in klassifizierten Bereichen tätig sind;
e.
Abklärung von Tatbeständen durch die Militärpolizei im Armeebereich.

2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 20. Januar 19991 über die Personensicherheitsprüfungen.

3 Im Assistenzdienst und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten.

4 Im Übrigen sind die Datenschutzbestimmungen des BWIS und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz sinngemäss anwendbar.


1 [AS 1999 655. AS 2002 377 Art. 28]. Siehe heute: die V vom 19. Dez. 2001 (SR 120.4).
2 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen