Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 61

(Art. 64 und 65 Abs. 1)

Entschädigungen

1 Schweizer Schiesssportverband (SSV)

1 Der SSV erhält vom Bund jährlich Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse.

2 Die Entschädigung beträgt zwei Franken:

a.
pro obligatorisches Programm (OP), das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57 oder der Pistole 49 geschossen wurde von:
1.
Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen,
2.
ESO,
3.
Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen,
4.
Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
5.
Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;
b.
pro Feldschiessen, das von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Artikel 17 und 18 schweizerischer Nationalität mit dem Stgw 90 oder 57 sowie der Pistole 75 oder 49 geschossen wurde;
c.
pro Teilnehmende am Nachschiesskurs.

2 Anerkannte Schiessvereine

1 Die anerkannten Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich Entschädigungen an die Kosten des Verwaltungs- und Schiessbetriebes sowie des Versicherungsschutzes.

2 Die Entschädigungen für das OP betragen:

a.
160 Franken als Grundbeitrag pro Jahr;
b.
19 Franken pro OP, das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57 oder der Pistole 49 geschossen wurde von:
1.
Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen,
2.
ESO,
3.
Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen,
4.
Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
5.
Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;
c.
6 Franken pro durch Schiesspflichtige wiederholtes OP.

3 Die Entschädigung für das Feldschiessen, das mit dem Stgw 90 oder 57 oder mit der Pistole 75 oder 49 geschossen wurde, beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Artikel 17 und 18 schweizerischer Nationalität 8.90 Franken.

4 Die Entschädigungen für die Jungschützenkurse betragen:

a.
110 Franken als Grundbeitrag pro Kurs;
b.
51 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 1 und 2;
c.
52.50 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 3 und 4.

5 Die Entschädigungen für die Nachschiesskurse betragen:

a.
250 Franken als Grundbeitrag pro Kurs;
b.
19 Franken pro im Kurs absolviertes OP;
c.
6 Franken pro im Kurs wiederholtes OP.

3 Chefinnen und Chefs der kantonale Jungschützen

Die kantonalen Jungschützenchefinnen und -chefs erhalten pro kantonalen Schiesskreis jährlich einen Beitrag von 150 Franken an die Auslagen für den Postversand.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen