Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Landesschützenverband und Schiessvereine
2. Abschnitt: Schiessvereine
< Art. 8 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister
> Art. 10 Instruktionsrapport

Art. 9 Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter

1 Als Jungschützenleiterin oder Jungschützenleiter anerkannt ist, wer einen Jungschützenleiterkurs erfolgreich absolviert hat.

2 Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter sind insbesondere für die Ausbildung der Jungschützinnen und Jungschützen zuständig und können als Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister 300 m tätig sein.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen