4. Kapitel: Landesschützenverband und Schiessvereine
2. Abschnitt: Schiessvereine
< Art. 7
> Art. 9 Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
Art. 8 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister
1 Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 300 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 300 m oder einen Jungschützenleiterkurs erfolgreich absolviert hat.
2 Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 25/50 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 25/50 m erfolgreich absolviert hat.
3 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und unerfahrenen Schützinnen und Schützen verantwortlich.2
1 SR 512.31
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen