10. Kapitel: Verwaltungsbetrieb
2. Abschnitt: Leistungsausweis oder Schiessbüchlein
< Art. 68 Abgabe des Leistungsausweises
> Art. 70 Meldung über die erfüllte Schiesspflicht
Art. 69 Eintrag in den Leistungsausweis
1 Die Resultate der Bundesübungen sind durch den Schiessverein in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein einzutragen.
2 Die Richtigkeit der Eintragungen ist durch ein Vorstandsmitglied unterschriftlich zu bestätigen. Die Eintragung muss enthalten:
- a.
- Datum des Schiessens (Jahr);
- b.
- Waffenart und Waffentyp;
- c.
- Bezeichnung der Bundesübung;
- d.
- Erreichte Punktzahl/Anzahl Treffer;
- e.
- Name des Schiessvereins (Stempel) und Unterschrift.
3 Bei Verbliebenen ist der Punktzahl das Wort «verblieben» voranzustellen (Art. 28).
4 Der Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sind den Angehörigen der Armee nach dem Schiessen umgehend wieder auszuhändigen.
5 Die Eintragungen erfolgen unentgeltlich.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen