Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Verwaltungsbetrieb
2. Abschnitt: Leistungsausweis oder Schiessbüchlein
< Art. 68 Abgabe des Leistungsausweises
> Art. 70 Meldung über die erfüllte Schiesspflicht

Art. 69 Eintrag in den Leistungsausweis

1 Die Resultate der Bundesübungen sind durch den Schiessverein in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein einzutragen.

2 Die Richtigkeit der Eintragungen ist durch ein Vorstandsmitglied unterschriftlich zu bestätigen. Die Eintragung muss enthalten:

a.
Datum des Schiessens (Jahr);
b.
Waffenart und Waffentyp;
c.
Bezeichnung der Bundesübung;
d.
Erreichte Punktzahl/Anzahl Treffer;
e.
Name des Schiessvereins (Stempel) und Unterschrift.

3 Bei Verbliebenen ist der Punktzahl das Wort «verblieben» voranzustellen (Art. 28).

4 Der Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sind den Angehörigen der Armee nach dem Schiessen umgehend wieder auszuhändigen.

5 Die Eintragungen erfolgen unentgeltlich.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen