Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Munition
< Art. 58 Weitergabe an Dritte
> Art. 60 Munitionsstörungen

Art. 59 Buchhaltung

Die anerkannten Schiessvereine müssen über bezogene, geschossene und zurückgegebene Munition eine Munitionsbuchhaltung führen und diese während fünf Jahren aufbewahren.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen