2. Kapitel: Schiessanlässe
< Art. 4 Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine
> Art. 6
Art. 5 Versicherungsschutz
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an Ausbildungskursen für Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen sind gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht zu versichern.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen