Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Waffen
3. Abschnitt: Unpersönliche Leihwaffen
< Art. 48 Leihwaffen für Jungschützenkurse
> Art. 50 Leihwaffen für Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung

Art. 49 Leihwaffen zur Ausbildung von Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen

1 An der Schweizerischen Pistolenschiessschule ausgebildete Trainerinnen und Trainer des SSV sind berechtigt, für die Juniorinnen und Junioren (Art. 18 Abs. 2), die an den Bundesübungen und freien Pistolenschiessen teilnehmen, Leihpistolen 75 zu beziehen.

2 Abgabegesuche sind mit Angabe der Personalien der betreffenden Juniorinnen und Junioren an die Gruppe Verteidigung zu stellen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen