Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schiessanlässe
< Art. 3 Jugendschiessen mit dem Sturmgewehr
> Art. 5 Versicherungsschutz

Art. 4 Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine

1 Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition ausserhalb der anerkannten Schiessvereine können auf Gesuch hin durchgeführt werden, wenn:

a.
sie unter der Leitung von Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister beziehungsweise von Trainerinnen oder Trainer des SSV stehen;
b.
die durchführende Organisation die Versicherungsdeckung einschliesslich Haftpflichtversicherung geregelt hat.

2 Die Gesuche müssen unter Beilage der Nachweise nach Absatz 1 spätestens drei Monate vor dem Schiessen der Gruppe Verteidigung eingereicht werden. Diese entscheidet über die Gesuche und über die Abgabe von Kaufmunition.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen