Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schiessanlässe
< Art. 2 Abgabe von Munition für Schiessanlässe
> Art. 4 Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine

Art. 3 Jugendschiessen mit dem Sturmgewehr

1 Jugendschiessen werden auf Gesuch hin durch die Abgabe von Kaufmunition und, sofern es die Bestände erlauben, die Ausleihe von Sturmgewehren 90 (Stgw 90) unterstützt. Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen von Artikel 48 ff. sinngemäss.

2 Sie dürfen nur von anerkannten Schiessvereinen durchgeführt werden. Die Teilnehmenden sind bei der Waffenhandhabung anzuleiten und zu betreuen durch Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister beziehungsweise durch Trainerinnen oder Trainer des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV).

3 Die Gesuche müssen unter Beilage des Nachweises für einen Versicherungsschutz nach Artikel 5 spätestens drei Monate vor dem Anlass der Gruppe Verteidigung eingereicht werden. Diese entscheidet über die Abgabe von Kaufmunition und über die Ausleihe von Stgw 90.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen