6. Kapitel: Bundesübungen
3. Abschnitt: Feldschiessen
< Art. 28 Wiederholungen
> Art. 30 Schiesstage
Art. 29 Durchführung
1 Der SSV führt das Feldschiessen durch.
2 Der SSV erlässt das Reglement über das Feldschiessen, welches von der Gruppe Verteidigung genehmigt werden muss.
3 Wer sich am Tag des Feldschiessens im Militärdienst befindet und nicht beurlaubt wird, ist berechtigt, das Feldschiessen im Militärdienst zu schiessen, sofern es die militärdienstlichen Verhältnisse zulassen. Die Betroffenen haben zu diesem Zweck das amtliche Standblatt von ihrem Schiessverein anzufordern. Die notwendige Munition ist der Truppendotation zu entnehmen. Das ausgefüllte und visierte Standblatt ist drei Tage vor dem offiziellen Feldschiessen durch den Truppenkommandanten der zuständigen Platzorganisation zuzustellen.
4 Das Feldschiessen kann mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung auch in Schulen und Kursen durchgeführt werden.