Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schiessanlässe
< Art. 1
> Art. 3 Jugendschiessen mit dem Sturmgewehr

Art. 2 Abgabe von Munition für Schiessanlässe

1 Für folgende Schiessanlässe gibt der Bund Gratismunition ab:

a.
Bundesübungen;
b.
Schiesskurse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Schiessverordnung;
c.
Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene;
d.
Schiessen des Sicherheitspersonals auf Bundesebene (Bundesanwaltschaft, Bundespolizei, Nationalbank usw.).

2 Für freiwillige Schiessübungen des Schiesswesens ausser Dienst gibt der Bund Kaufmunition zum Einheitspreis ab.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen