2. Kapitel: Schiessanlässe
< Art. 1
> Art. 3 Jugendschiessen mit dem Sturmgewehr
Art. 2 Abgabe von Munition für Schiessanlässe
1 Für folgende Schiessanlässe gibt der Bund Gratismunition ab:
- a.
- Bundesübungen;
- b.
- Schiesskurse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Schiessverordnung;
- c.
- Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene;
- d.
- Schiessen des Sicherheitspersonals auf Bundesebene (Bundesanwaltschaft, Bundespolizei, Nationalbank usw.).
2 Für freiwillige Schiessübungen des Schiesswesens ausser Dienst gibt der Bund Kaufmunition zum Einheitspreis ab.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen