6. Kapitel: Bundesübungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 18 Teilnahmeberechtigung für Jungschützinnen und Jungschützen sowie Pistolenjuniorinnen und Pistolenjunioren
> Art. 20 Zugelassene Waffen
Art. 19 Teilnahmeberechtigung für ausländische Schützinnen und Schützen
Ausländische Schützinnen und Schützen können an den Bundesübungen teilnehmen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 12 der Schiessverordnung erfüllen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf die Bundesleistungen, sind aber zum Bezug von Kaufmunition berechtigt. Ihre Haftpflichtversicherung muss durch den Schiess- verein gewährleistet sein.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen