Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Landesschützenverband und Schiessvereine
2. Abschnitt: Schiessvereine
< Art. 12 Schiessvereine unter besonderer Aufsicht
> Art. 13 Sicherheitsvorschriften

Art. 12a1 Veröffentlichung von Ranglisten

1 Schiessvereine dürfen Ranglisten von Schiesswettkämpfen, die im Rahmen von Schiessübungen und Ausbildungskursen nach Artikel 4 Absatz 1 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032 stattfinden, erstellen und veröffentlichen.

2 Die Ranglisten dürfen die folgenden Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten: Name, Vorname, Wohnort, Jahrgang, Verein, Waffenart und Anzahl Punkte.

3 Nicht veröffentlich werden dürfen Ranglisten der obligatorischen Bundesübungen, in denen Daten von Schiesspflichtigen enthalten sind.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
2 SR 512.31


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen