Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Landesschützenverband und Schiessvereine
2. Abschnitt: Schiessvereine
< Art. 11 Dienstweg
> Art. 12a Veröffentlichung von Ranglisten

Art. 12 Schiessvereine unter besonderer Aufsicht

Schiessvereine unter besonderer Aufsicht dürfen Bundesübungen nur in Anwesenheit eines Mitgliedes der kantonalen Schiesskommission durchführen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen