4. Kapitel: Landesschützenverband und Schiessvereine
2. Abschnitt: Schiessvereine
< Art. 11 Dienstweg
> Art. 12a Veröffentlichung von Ranglisten
Art. 12 Schiessvereine unter besonderer Aufsicht
Schiessvereine unter besonderer Aufsicht dürfen Bundesübungen nur in Anwesenheit eines Mitgliedes der kantonalen Schiesskommission durchführen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen