1. Kapitel: Inhalt der Schiessausbildung ausser Dienst
> Art. 2 Abgabe von Munition für Schiessanlässe
Art. 1
Die Schiessausbildung auf 300 m mit dem Sturmgewehr und die Schiessausbildung auf 25 und 50 m mit der Pistole beinhaltet:
- a.
- die Schulung der Schiesstechnik;
- b.
- die Schulung der Schussabgabe;
- c.
- das Erlernen und das Festigen der korrekten Waffenhandhabung;
- d.
- das Kennen der Sicherheitsvorschriften im Schiessstand.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen