Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Inhalt der Schiessausbildung ausser Dienst
> Art. 2 Abgabe von Munition für Schiessanlässe

Art. 1

Die Schiessausbildung auf 300 m mit dem Sturmgewehr und die Schiessausbildung auf 25 und 50 m mit der Pistole beinhaltet:

a.
die Schulung der Schiesstechnik;
b.
die Schulung der Schussabgabe;
c.
das Erlernen und das Festigen der korrekten Waffenhandhabung;
d.
das Kennen der Sicherheitsvorschriften im Schiessstand.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen