Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme
< Art. 8 Jugendschiessen
> Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere

Art. 9 Umfang der Schiesspflicht

1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.

2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht.

3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.

4 Kostenlos ist die Teilnahme an:

a.
Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen;
b.
Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität;
c.
Schiesskursen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen