Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme
< Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
> Art. 11 Dispensation

Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere

1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen.

2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen.

3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.

Art. 10a1 Ausnahmen von der Schiesspflicht

Ausgenommen von der Schiesspflicht sind:

a.
Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee;
b.
Subalternoffiziere der Militärjustiz;
c.
Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten;
d.
das militärische Personal der Militärischen Sicherheit.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6795). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).


Stand am 1. Januar 2012
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