< Art. 7 Ausstand
> Art. 9 Übernahme der Arztkosten
Art. 8 Besonders schützenswerte Personendaten
1 Die medizinischen und psychologischen Daten, die im Rahmen der Tätigkeit des FAI erhoben werden, werden durch das FAI bearbeitet; sie werden in einem besonderen Archiv aufbewahrt, solange sie vom FAI ständig benötigt werden.
2 Das Recht auf Einsichtnahme in die medizinischen Daten richtet sich nach Artikel 148d des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen