3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht
1. Kapitel: Umfang
< Art. 8 Entlassung
> Art. 10 Durchdiener
Art. 9 Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst
1 Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie:
- a.
- 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen; oder
- b.
- 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen.
2 Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Absatz 1 festgelegten, so beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage, für Grenadiere 285 Diensttage.1
3 Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:
- a.
- Korporal: 260 Tage;
- b.
- Wachtmeister: 400 Tage;
- bbis.2
- Grenadier-Wachtmeister, ohne Grenadieraufklärer-Wachtmeister: 425 Tage;
- c.
- Oberwachtmeister: 430 Tage;
- d.
- Feldweibel: 450 Tage;
- e.
- Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage;
- f.
- Adjutantunteroffizier: 620 Tage;
- g.3
- Stabsadjutant: 630 Tage;
- h.4
- Hauptadjutant und Chefadjutant: 730 Tage.
4 Subalternoffiziere leisten 600 Tage Ausbildungsdienst.
5 Für Angehörige der Armee, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, gelten folgende Ausnahmen:
- a.
- Soldaten, Gefreite und Obergefreite leisten höchstens 130 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt 300 Tage nicht überschreiten.
- b.
- Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister leisten höchstens 160 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt 460 Tage nicht überschreiten.
- c.
- Fouriere, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere leisten höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt für Fouriere 570 Tage, für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Adjutantunteroffiziere 590 Tage und für Subalternoffiziere 770 Tage nicht überschreiten.5
5bis Für Angehörige der Armee, die vor dem 1. Januar 2008 zum entsprechenden Grad befördert wurden, gelten folgende Ausnahmen:
- a.
- Stabsadjutanten leisten 670 Tage Ausbildungsdienst;
- b.
- Hauptadjutanten und Chefadjutanten leisten 770 Tage Ausbildungsdienst.6
6 Die Ausbildungsdienstpflicht der Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich nach der Dauer der Führung eines Kommandos oder der Ausübung einer Funktion nach Artikel 50.
7 Spezialisten der Grade Hauptmann bis Oberst und Fachoffiziere leisten in Fortbildungsdiensten der Truppe höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
8 Angehörige der Armee dürfen im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu höchstens 60 Tagen Ausbildungsdienst innerhalb zweier aufeinander folgender Jahre aufgeboten werden. Die Dienste können auch tageweise geleistet werden.
9 Militärdienstpflichtige der Betriebsdetachemente sowie Militärdienstpflichtige, die nach Artikel 60 MG nicht in Formationen der Armee eingeteilt sind, werden im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu jährlich zu mindestens 10 Tagen aufgeboten. Das Aufgebot richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Die Diensttage können auch tageweise geleistet werden.7
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6183).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6183).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).