7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht
3. Kapitel: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG
4. Kapitel: Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation
2. Abschnitt: Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG
< Art. 82c Gesuch
> Art. 83
Art. 82d Wiedererwägung
1 Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen.
2 Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig.
3 Der Führungsstab der Armee kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder die Beurlaubung geändert haben.
4 Bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst kann die Behörde, die das Aufgebot erlässt, die Dispensation ausser Kraft setzen, wenn besondere Verhältnisse, wie die geringe Zahl der aufgebotenen Personen, diese Massnahme rechtfertigen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen