Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht
3. Kapitel: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG
4. Kapitel: Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation
1. Abschnitt: Verwendung nach Artikel 61 MG
< Art. 81 Grundsatz
> Art. 82a Voraussetzungen

Art. 82 Voraussetzungen

Als Vorgesetzte und Spezialisten nach Artikel 61 MG gelten:

a.
beim Zivilschutz: die Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 20031 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV);
b.
bei den zivilen Führungsorganen: die Personen, die nach dem anwendbaren Recht die entsprechenden Funktionen ausüben;
c.
bei den Stützpunkt-Feuerwehren: Personen, die eine Funktion nach Artikel 77 Buchstabe c ausüben und in dieser Funktion jährlich mindestens 20 ganze Tage Dienst leisten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen