2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG
> Art. 9 Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst
Art. 8 Entlassung
Die Entlassungen nach diesem Titel sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen