Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG
> Art. 9 Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst

Art. 8 Entlassung

Die Entlassungen nach diesem Titel sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen