Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht
3. Kapitel: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG
< Art. 78 Anstalten, Gefängnisse und Heime
> Art. 80

Art. 79 Postdienste, Telekommunikationsunternehmen und konzessionierte Transportunternehmen

1 Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h MG gelten:

a.
als Postdienste: die Postbetriebe und die Postverwaltung der Schweizerischen Post;
b.
als Telekommunikationsunternehmen: die Swisscom AG als Grundversorgungs-Provider;
c.1
als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen, bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 9a Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 regelmässig Güterverkehr durchführen;
d.
als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht werden müssen; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht.

2 Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d im Einvernehmen mit der Schweizerischen Post, der Swisscom AG und dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

3 Unentbehrliche Personen der Postdienste nach Absatz 1 Buchstabe a werden frühestens im Kalenderjahr, in dem sie 31 Jahre alt werden, vom Dienst befreit.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
2 SR 742.101


Stand am 1. Januar 2012
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