Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht
3. Kapitel: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG
< Art. 74 Hauptberuflichkeit
> Art. 75 Geistliche

Art. 74a1 Bestandene Rekrutenschule

Die Rekrutenschule gilt für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 5 MG als bestanden, wenn:

a.
die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 5 erfüllt sind; oder
b.
bereits eine militärische Weiterausbildung angefangen wurde und eine Vollendung der Rekrutenschule vor dem 26. Altersjahr ausgeschlossen werden kann.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).


Stand am 1. Januar 2012
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