Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht
3. Kapitel: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG
< Art. 73
> Art. 74a Bestandene Rekrutenschule

Art. 74 Hauptberuflichkeit

1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einen mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.

2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt, ausgenommen hiervon sind die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen