Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 6 Militärisches Personal
> Art. 8 Entlassung

Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG

Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen:

a.
wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen;
b.
wenn kein Bedarf mehr besteht.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen