2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
< Art. 6 Militärisches Personal
> Art. 8 Entlassung
Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG
Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen:
- a.
- wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen;
- b.
- wenn kein Bedarf mehr besteht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen